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Satzung

Satzung der DJK Morscheid


§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der am 22. Mai 1965 in Morscheid gegründete Verein führt den Namen
"DJK Morscheid e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und hat seinen Sitz in 54497 Morbach-Morscheid-Riedenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
1.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.5 Bei Bedarf können bestimmte Funktionen mit Wichtigkeit für den Betrieb des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
1.6 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
1.7 Im Übrigen haben die Mitglieder und die für den Verein tätigen Personen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
DJK Morscheid e.V.
1.8 Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon- und Kopier- und Druckkosten sowie Beiträge, die für die Internetnutzung anfallen. Die Mitglieder und die für den Verein tätigen Personen haben das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen festlegen.
1.9 Der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.1 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
2.2 Die Mitglieder erkennen, als für sich verbindlich, die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
2.3 Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge
4.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen in der maximalen Höhe des doppelten Jahresmitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
DJK Morscheid e.V.
4.2 Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4.3 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
4.4 Der Mitgliedsbeitrag wird am ersten Werktag nach dem 01. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
5.1 Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, sowie der Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
5.2 Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Ermahnung, Verwarnung, Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme und an den Veranstaltungen des Vereins, Hausverbot, Tätigkeitsverbote sowie Vereinsausschluss. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
DJK Morscheid e.V.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung -der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im 1. Halbjahr stattfinden.
8.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Morbach, die "Morbacher Rundschau" sowie der Homepage der DJK Morscheid.
8.3 Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
8.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung können alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die: -Entgegennahme der Jahresberichte -Entlastung des Vorstands -Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren
-Mitgliederbeiträge und Umlagen -Wahl des Vorstands
-Satzungsänderungen und Ordnungen
-Wahl der Kassenprüfer -Ehrungen
8.7 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimm-enthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8.8 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus: -der/dem Vorsitzenden -der/dem stellvertretenden Vorsitzenden -der Kassenwartin/dem Kassenwart -der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
9.2 Der Gesamtvorstand besteht aus:
-dem geschäftsführenden Vorstand und deren Vertreterinnen/Vertreter -den Abteilungsleiterinnen/den Abteilungsleitern *Jugendsport
*Frauensport
*Breiten- und Freizeitsport
*den Vertreterinnen/dem Vertreter der Abteilungen
9.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
9.4 Die/der Vorsitzende, in ihrer/seiner Abwesenheit der stellvertretende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Vorstandssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich, per Telefon, Telefax, per E-Mail oder einem Messenger-Dienst.

§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die die/der Vorsitzende, ihre/seine Stellvertretung und die Kassenwartin/der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Kassenwartin/der Kassenwart jedoch nur bei Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Jugend des Vereins
11.1 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
11.2 In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

§ 12 Abteilungen
12.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.
DJK Morscheid e.V.
12.2 Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt
werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
12.3 Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Ausschüsse
13.1 Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
13.2 Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung
15.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
15.2 Sie prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstands, insbesondere der Kassenwartin/des Kassenwarts.
15.3 Der Auftrag der Kassenprüferin/des Kassenprüfers erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet sind.

§ 16 Datenschutz im Verein
16.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
16.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und -das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
16.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
16.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
17.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
17.3 Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
17.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
54497 Morbach-Morscheid-Riedenburg, den 15. April 2022

Thomas Anton, Vereinsvorsitzender


Eintragung beim Amtsgericht Wittlich im Vereinsregister 20393

Tag der Eintragung: 12.05.2022